Wohngebäude, die im Jahre 2008 mit einem Energieausweis versehen worden sind, benötigen spätestens im Jahre 2019 neue Ausweise. Denn diese Ausweise gelten zehn Jahre und sind dann abgelaufen (§ 17 Abs. 6 Satz 1 EnEV 2014). Seit 2007 gibt es die Pflicht, Energieausweise für Gebäude auszustellen. Sowohl der Bedarfsausweis, der auf den bautechnischen Energiebedarf zur Beurteilung der energetischen Gebäudequalität abstellt, als auch der Verbrauchsausweis, der sich dafür nur an den bisherigen Energieverbräuchen orientiert, wurden damals für zehn Jahre ausgestellt. Deshalb sind Energieausweise aus dem Jahre 2008 jetzt zu ersetzen. Denn sie verloren spätestens am 31. Dezember 2018 ihre Gültigkeit. Bei Vermietung oder Verkauf muss der Gebäudeeigentümer aber einen wirksamen und gültigen Energieausweis unaufgefordert seinem Verhandlungspartner vorlegen. Neue Energieausweise werden also vor allem dann erforderlich, wenn ein Gebäude verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. Auf energetische Kennwerte muss bereits in Immobilienanzeigen hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17). Es wird deshalb empfohlen, den Energieausweis so zeitnah wie möglich neu erstellen zu lassen.